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Energieausweis


Welchem Ziel dient der Energieausweis?

Ziel des Energieausweises ist es, die Transparenz des Immobilienmarktes zu erhöhen. Potenzielle Kauf- und Mietinteressenten sollen bereits bei der Besichtigung erkennen können, ob es sich um ein energieeffizientes oder um eine energetisch uneffizientes Gebäude handelt. In der Vergangenheit wurde dem Käufer oder Mieter oftmals die Energieverbrauchsabrechnung des Vorbesitzers bzw. -mieters gezeigt. Diese Verbrauchsdaten sind jedoch, im Vergleich zum verbrauchsorientierten Energieausweis, z.B. nicht klimabereinigt. Dies erschwert den überregionalen Vergleich von Gebäuden aufgrund der Verbrauchsdaten. Zudem wirkt sich das Nutzerverhalten wesentlich auf die Verbrauchsabrechnung aus. Ein älters Ehepaarhat hat i.d.R. eine wesentlich höhere Abrechnung als ein junges Paar, das den ganzen Tag außer Haus ist.

Der Energieausweis ist mit einem Steckbrief des Gebäudes zu vergleichen, der lediglich der Information dient und aus dem keine Ansprüche an den Verkäufer/Vermieter abgeleitet werden können.

 


Wann und wem muss ein Energieausweis zugänglich gemacht werden?

Zum 01.05.2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich veränderte Regelungen zum Energieausweis mit Auswirkungen auf die Vermietung und den Verkauf Ihrer Immobilien:

Jede Immobilienanzeige in kommerziellen Medien (z. B. Zeitung, Internet) muss künftig Pflichtangaben aus dem Energieausweis (z.B. den Energiekennwert etc.) enthalten.

Bei jedem Verkauf bzw. bei jeder Vermietung muss dem Mieter oder Käufer der Energieausweis bereits bei der Besichtigung vorgelegt und nach Abschluss übergeben werden. Wer dies nicht sicherstellt, begeht nach der Energieeinsparverordnung eine Ordnungswidrigkeit.

 


Welche Gebäude benötigen keinen Energieausweis?

Gebäude gem. §1 (2) EnEV benötigen keinen Energieausweis. Zu diesen Gebäuden zählen u.a. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werdem, Gewächshäuser, Kirchen, Wohngebäude mit einer Nutzungsdauer von < 4 Monaten/Jahr (bspw. Wochenendhäuser), landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur < 12° C, etc.

 


Kann der Energieausweis für eine Wohnung ausgestellt werden?

Der Energieausweis muss immer für ein ganzes Gebäude ausgestellt werden. Somit ist die Ausweisausstellung für eine einzige Wohnung nicht möglich.

Bei Energieausweisen, die für ein Mehrfamilienhaus ausgestellt wurden, ist zu beachten, dass der Verbrauch der einzelnen Wohnungen erheblich von dem im Energieausweis angegebenen Wert abweichen kann. Dies hängt im Wesentlichen mit der Lage der Wohnung im Gebäude zusammen. Eine Wohnung an der Gebäudeecke, im Erdgeschoss und über einer ungedämmten Kellerdecke hat einen höheren Verbrauch als eine Wohnung in der Gebäudemitte, die überwiegend an beheizte Wohnungen angrenzt.

 



Welche Energieausweisarten gibt es?

Der Energieausweis kann nach Vorgabe der ENEV auf Grundlage des Energieverbrauchs oder des -bedarfs ermittelt werden. Der verbrauchsorientierte Ausweis wird auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs anhand der Abrechnung von Heiz-, ggf. Warmwasser- und Stromkosten nach der Heizkostenverordnung und aufgrund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt. Über Klimafaktoren wird der gemessene Energieverbrauch der Heizung hinsichtlich der konkreten örtliche Wetterdaten auf einen deutschlandweiten Mittelwert mit Klimafaktoren umgerechnet.

Der Einfluss des Nutzerverhaltens auf den Energieverbrauch (und somit auf die Heizkostenabrechnung) erschwert jedoch einen Vergleich mit anderen Gebäuden, weil das einzelne Nutzerverhalten sehr stark vom Durchschnitt abweichen kann.

Die Angaben des bedarforientierten Energieausweises werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage von Bauunterlagen bzw. gebäudebezogenen Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z.B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur, innerem Wärmegewinn usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und dem regionalen Klima beurteilen und ermöglicht somit einen sachgerechten Vergleich von Gebäuden.

EinRückschluss aus den Ergebnissen des Energieausweises auf den tatsächlichen Verbrauch des Objektes ist in beiden Verfahren nicht möglich.

 


Wer muss welchen Energieausweis vorlegen?

Eigentümer von Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten sowie Eigentümer von Nichtwohngebäuden können frei zwischen dem bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweis wählen. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, muss der Ausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs erstellt werden. Dies gilt nicht, wenn das Bestandsgebäude dem energetischen Standard der 1. Wärmeschutzverordnung /WSchV) entspricht. Dann besteht auch für dieses Gebäude die Wahlfreiheit zwischen dem bedarfs- und verbrauchsorientierten Ausweis.

Eigentümer, die bspw. Mittel aus den staatlichen KfW-Förderprogrammen in Anspruch nehmen möchten, müssen unabhängig von der Wohnungszahl sowie der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes einen bedarfsorientierten Ausweis vorlegen.

 


Sind Modernisierungsmaßnahmen verpflichtend?

Der Energieausweis enthält neben den Energievergleichswerten Modernisierungsmaßnahmen in Form kurzgefasster Verbesserungsvorschläge zur energetischen Qualität des Gebäudes. Diese dienen jedoch lediglich der Information und sollen vielmehr einen Anstoß zur ausgiebigen Energieberatung darstellen. Die Modernisierungsmaßnehmen sind für den Eigentümer nicht verbindlich. Mieter können den Vermieter bisher nicht dazu zwingen, die empfohlenen Maßnehmen umsetzten.

 


Ist ein Energieausweis auch ohne Modernisierungsmaßnahmen gültig?

Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energietischen Eigenschaften des Gebäudes möglich, sind diese im Energieausweis in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen in einem separaten Modernisierungsformular beizufügen. Sind keine Modernisierungsempfehlungen möglich, muss der Aussteller dies in dem zuvor genannten Formular angeben und begründen. D.h. unabhängig davon ob Modernisierungsempfehlungen sinnvoll sind, sind diese dem Energieausweis immer beizufügen. Der Eigentümer ist jedoch gem. § 16 EnEV nicht verpflichtet, die Modernisierungsempfehlungen bspw. einem Kauf- oder Mietinteressenten vorzulegen.

 


Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Energieausweise sind 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

Behalten Energieausweise, die vor Inkrafttreten der EnEV 07 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit?

Energie- und Wärmebedarfsausweise, die für Neubauten vor dem 1. Oktober 2007 erstellt wurden, gelten als Energieausweis i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 EnEV 2007, wenn sie gem. der Wärmeschutzverordnung (WSchV) vom 16.08.1994 oder der ENEV 2002 berechnet wurden. Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise beträgt 10 Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt für Energieausweise (oftmals auch als Energiepass o.ä. bezeichnet), die vor dem 1. Oktober 2007 für Bestandsgebäude ausgestellt wurden, wenn die Berechnung z.B. unter Anwendung des von der Bundesregierung am 25.04.2007 beschlossenen EnEV-Entwurfs erstellt wurde.

 


Welche Unterlagen werden für die Ausstellung eines Energieausweises benötigt?

  • Bauantragsunterlagen inkl. Baubeschreibung und Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt)

ggf. Detailzeichnungen (Wand- und Dachaufbau)

  • Auflistung evtl. durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen
  • Wohnflächenberechnung
  • Verbrauchsabrechnung Heizung (1. Energieträger), ggf. Verbrauchsabrechnung 2. Energieträger, bspw. Kachelofen
  • Verbrauchsabrechnung Warmwasser - nur bei separater Warmwasserbereitung
  • Verbrauchsabrechnung Strom - freiwillig
  • ggf. Grösse der Kollektorfläche der Solaranlage - falls vorhanden

 


Was kostet der Energieausweis?

Die Kosten sind abhängig von der Art des Energieausweises und vom Gebäudetyp. Sie beginnen bei 250,- € für Einfamilienwohnhäuser mit 1 Wohneinheit. Hierin enthalten sind die Vor-Ort-Begehung, die Berechnung nach EnEV und die Ausstellung des Energieausweises. Eine Vor-Ort- oder Sanierungsberatung erfolgt nicht. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Kosten für An- und Abfahrt und ohne MwSt.





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